da es immer wieder Fragen zum Urheberrecht und zum Copyright gibt, werde ich hier einige Infos geben, die für euch relevant sind.
Das gilt natürlich nicht nur für dieses Forum, auch wenn ich ein bissle mehr hinterher bin, als es andere Forenbetreiber sind. Letztendlich macht man sich wegen solchen Verstößen strafbar, Kosten von 3000 - 10.000 Euro sind für Abmahnungen eines Bildes möglich (siehe auch Artikel: http://www.heise.de/ct/artikel/Fotofallen-1711494.html ).
Es soll euch zur Info dienen, warum ich ein wenig mehr ein Auge darauf habe, worauf zu achten ist etc. und vielleicht könnt ihr ja was für euch mitnehmen für andere Foren, Facebook (!!!), Homepages etc.
Auf Facebook ist es mittlerweile Anwaltssport nach abmahnwürdigen Bildern zu schauen^^
Auch in anderen Foren könnt ihr plötzlich damit konfrontiert werden...mit einem unschönen Schreiben im Briefkasten.
2. Fotos, Graphiken, Texte, Noten
2.1. Wenn man Fotos, Grafiken oder Texte in einer Website entdeckt, darf man sie dann auf die eigene Website übernehmen? Oder sie in der Vereinszeitung abdrucken?
Fotos auf keinen Fall. Fotos genießen auch dann Urheberrechtsschutz, wenn sie nur ganz primitiv sind. Bei Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen, d.h. eine sogenannte eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Das ist eine relativ schwere Abgrenzung, die mit großer Unsicherheit behaftet ist, weshalb man auch davon die Finger lassen sollte. Was man schon darf, ist auszugsweises Zitieren (wenn man die Quelle angibt) oder auf die fremde Information Linken; der Link sollte allerdings nicht in einem Frame der eigenen Seite dargestellt werden und sollte insgesamt so ausgeführt werden, dass für den User klar erkennbar ist, dass er damit auf eine andere Website wechselt. Ansonsten sollte man fremde Inhalte (vor allem Fotos) nur mit Zustimmung des Urhebers (=Ersteller) übernehmen, wobei man sich versichern sollte, dass der Übergeber wirklich der Ersteller ist. Es nützt im Streitfall wenig, wenn sich herausstellt, dass derjenige, der die Bilder überlassen hat, selbst nicht deren Urheber ist. Man haftet vielmehr selbst trotzdem für die Urheberrechtsverletzung und kann sich nur beim Übergeber regressieren, wenn man von diesem irregeführt worden ist.
2.2. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotographieren und die Bilder veröffentlichen?
Diese Frage betrifft das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.
Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen [...]
Beispiele wann es erlaubt und nicht erlaubt ist, sind auf der Website zu finden.
2.3. Kann man etwas dagegen tun, wenn man sein Foto auf einer Website findet, auf der man das Foto nicht veröffentlicht haben will?
Auf jeden Fall kann man den Website-Betreiber freundlich ersuchen, das Foto zu entfernen. Für das weitere Vorgehen muss man unterscheiden:
2.3.1.: von einem anderen angefertigtes Foto der eigenen Person:
Vorausgesetzt, dass die Veröffentlichung gegen berechtigte Interessen des Abgebildeten verstößt (s. Punkt 2.2), hat man einen Unterlassungsanspruch.
2.3.2: selbst gemachtes Foto mit beliebigem Motiv:
Hier hat der Fotograph einen unbedingten Unterlassungsanspruch und außerdem alle weiteren Ansprüche nach dem UrhG, insbesondere auch einen Schadenersatzanspruch, der zumindest die Abgeltung der zweifachen Lizenz beinhaltet. Die Höhe orientiert sich an der unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen. Zu den einzelnen Ansprüchen siehe Kapitel UrhR/Ansprüche.
In beiden Fällen ist die Beauftragung eines Anwalts zur Einbringung einer Klage nach dem UrhG unumgänglich. Gem. § 50 Abs. 2 Z 10 Jurisdiktionsnorm (JN) ist nämlich für Streitigkeiten aus dem Urheberrecht unabhängig vom Streitwert immer das Landesgericht zuständig und dort besteht Rechtsanwaltszwang. Manchmal hilft aber auch bereits das Aufforderungsschreiben eines Anwalts.
Die Kosten des Verfahrens bekommen Sie ersetzt, soferne der Beklagte sie (allenfalls im Exekutionsweg) zahlen kann. Da die Kosten einer derartigen Klage nicht unbeträchtlich sind, sollte man sich daher im vorhinein überlegen, ob sich eine Klage auszahlt.
2.4. Darf man Passfotos kopieren oder einscannen und auf eine Website stellen?
Nein. Beim Kauf von Passfotos erwirbt man nur das Recht auf Nutzung der konkreten Papierbildabzüge. Diese dürfen nicht vervielfältigt werden. Wenn man von einem gewerbsmäßigen Fotographen angefertigte Fotos auch online verwenden möchte, sollte man sich diese Genehmigung auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen; allenfalls ist dafür ein Aufpreis zu bezahlen.
2.5. Ist jeder Text urheberrechtlich geschützt?
Nein. Voraussetzung dafür, dass ein "Werk" in urheberrechtlichem Sinne vorliegt, d.h. dass er eine gewisse Originalität aufweist, wobei die Anforderungen aber nicht allzu hoch sind; man nennt das "Werktiefe". Ein Copyright-Vermerk ist nicht Voraussetzung für den Schutz.
2.6. Darf man urheberrechtlich geschützte Texte oder Teile davon übernehmen?
Einen urheberrechtlich geschützten Text darf man ohne Einwilligung des Autors nicht übernehmen, auch wenn man den Autor nennt; sehr wohl darf man aber darauf linken (siehe dazu Näheres unter FAQ Linkrecht.
Im Rahmen des Zitatrechtes (§ 46 UrhG, siehe 2.7.) darf man Teile fremder Werke im Rahmen eigener Werke wiedergeben, wenn auf den fremden Autor hingewiesen wird
Besondere Regeln gelten für Texte aus Medien; siehe dazu Kap. UrhR/Pressespiegel.
2.7. Wie weit darf man fremde Texte aus Websites, Mailinglisten oder ähnlichem zitieren?
2.8. Darf man Liedtexte oder Noten veröffentlichen?Zitieren ist grundsätzlich in und außerhalb des Internet zulässig. Dabei müssen aber gewisse Regeln eingehalten werden. Das Zitieren darf nicht zur Übernahme des fremden Werkes führen. Voraussetzung ist auch, dass ein eigenes Werk vorliegt. In dieses Werk dürfen Teile des fremden Werkes eingefügt werden, wenn auf den Autor hingewiesen wird.
§§§§§
In § 46 UrhG sind zwei verschiedene Arten von Zitaten geregelt, das kleine (Z1) und das große Zitat (Z2):
§ 46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.
Alles, was urheberrechtlichen Schutz genießt, darf nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Dazu können neben Musik in akustischer Form auch Noten und Liedtexte gehören. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie als "Werke" im Sinne des § 1 UrhG gelten. Das ist bei Musik, auch in Notenform sowie bei Liedtexten im Zweifel immer der Fall. [...] weitere Infos auf der Website
3. Kunstwerke
3.1. Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:
Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.
Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz).
3.2. Darf man Werke der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern abfotographieren oder einscannen?
3.3. Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellt Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?Bei der Veröffentlichung von Fotos von Werken der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern ist zusätzlich zum Urheber des Bildes das Urheberrecht des Fotographen zu beachten. Dieses erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
Zum Nachlesen für weitere Infos etc. auf: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htmNach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig,
- Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder
- andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden,
zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.